(Des weiteren AGB genannt) der SONAPRO Informationssysteme GmbH.

Stand : 01.01.2007

Gegenstand und Zielsetzung

Gegenstand dieser AGB ist die Definition der allgemeinen Geschäftsbedingungen der SONAPRO Informationssysteme GmbH für die Lieferung und Anpassung von Softwareprodukten. Diese AGB ersetzt keine Lizenzbedingungen von Softwareherstellern. Zielsetzung der individuell zu beauftragten Softwareanpassungen ist die Erstellung und Lieferung von kundenindividuellen Anpassungen zwecks Integration selbiger in Standardsoftwareprodukte.

Übergabe- und Abnahme

Nach Abschluss der Anpassungen erfolgt die Übergabe zur Funktionsprüfung an den Auftraggeber. Die Funktionsprüfung ist befristet auf einen Zeitraum von 4 Wochen. Auf Verlangen der SONAPRO oder des Auftraggebers wird, wenn notwendig, die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert. Eine Verlängerung des Zeitraumes bedarf der beiderseitigen Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung erklärt der Auftraggeber schriftlich die Abnahme. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Softwarelösung in allen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die letztendliche Integration in die Produktivdatenbank erfolgt durch den Auftraggeber in Eigenverantwortung.

Fehler, die die Funktionalität der Lösung selbst oder die Funktionalität einzelner Module der Lösung für den ungehinderten Betriebsablauf des Auftraggebers nur unwesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht. Solche Fehler werden in der Abnahmeerklärung dokumentiert und sind durch SONAPRO unverzüglich zu beseitigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SONAPRO unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfungen Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich mit Abschluss der erfolgreich durchgeführten Funktionsprüfung zu erklären. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die SONAPRO dem Auftraggeber schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Kommt der Auftraggeber der Auforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, gilt die Abnahme als erfolgt.

Mit der Übergabe erfolgt die Übergabe der endgültigen Programmdokumentation. Sämtliche Verwertungsrechte an der endgültigen Programmdokumentation verbleiben bei SONAPRO. Der Auftraggeber ist berechtigt, für interne Zwecke Vervielfältigungen und Kurzfassungen dieser Dokumentation zu erstellen und zu nutzen.

Änderungsverfahren

Der Auftraggeber und SONAPRO sind sich bewusst, dass im Zuge der Durchführung der Anpassungen Änderungen an den vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich werden können. In diesem Fall ist gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen, soweit sich nicht spezielle Regelungen aus der jeweiligen Beauftragung ergeben.

Der Vertragspartner, der eine Änderung oder Ergänzung des in dem Auftrag definierten Leistungsumfanges für erforderlich hält, teilt dem anderen Vertragspartner die gewünschte Änderung schriftlich mit. Die Mitteilung soll bereits den Vorschlag für eine Vertragsänderung enthalten. Der andere Vertragspartner prüft das Änderungsangebot auf seine technische, organisatorische und wirtschaftliche Machbarkeit und Zumutbarkeit innerhalb von längstens 2 Wochen. Liegt eine Stellungnahme des anderen Vertragspartners nach 2 Wochen nicht vor und lässt der andere Vertragspartner auch eine schriftlich zu setzende Nachfrist von weiteren 2 Wochen ungenutzt verstreichen, so verpflichtet sich dieser Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe je angefangene Woche in Höhe von 0,5 %, maximal 5 % auf die Gesamtsumme des angebotenen Änderungsvertrages. Die Vertragspartner sind verpflichtet, berechtigte Änderungs- und Ergänzungswünsche des jeweils anderen Vertragspartners wohlwollend zu prüfen. Ist der andere Vertragspartner mit dem Änderungsangebot einverstanden, kommt mit dem Zugang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den änderungswünschenden Vertragspartner die Änderungsvereinbarung zustande, die bei Zusatzleistungen entsprechend der vereinbarten Tagessätze abgerechnet wird. Weicht der andere Vertragspartner von dem Angebot ab, so unterbreitet  er schriftlich ein geändertes Angebot. Die Änderungsvereinbarung kommt dann mit der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners zustande. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt die gewünschte Vertragsänderung als abgelehnt.

Duldet die Durchführung einer gewünschten Leistung keinen Aufschub, so ist sie auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auch dann von SONAPRO auszuführen, wenn das Änderungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte und die Ausführung keine unzumutbare Anforderung an SONAPRO stellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat SONAPRO Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Mehraufwendungen. Änderungswünschen sind grundsätzlich schriftlich vorzugeben sowie eindeutig und umfassend zu spezifizieren. Führt eine Änderung im Sinne der vorstehenden Absätze zu einer Terminverschiebung, so werden die Vertragspartner einvernehmlich eine neue Terminierung festlegen. Für alle Änderungen / Ergänzungen gelten die vereinbarten Honorarsätze.

Mitwirkungspflicht

Basis der Zusammenarbeit ist eine gemeinsame zielorientierte Vorgehensweise, die von SONAPRO und dem Auftraggeber den beiderseitigen Willen zur Mitarbeit voraussetzt. Das Mitwirken des Auftraggebers schafft die Basis für den Erfolg der jeweiligen Beauftragung und den größtmöglichen Nutzen des Unternehmens während des Produktivbetriebes. In diesem Sinne wird der Auftraggeber die Tätigkeiten der SONAPRO unterstützen und alle Voraussetzungen schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrages erforderlich sind. Hierzu zählen u.a.

  • Herbeiführen von fachlichen, organisatorischen und projektspezifischen Entscheidungen. Ausgangsbasis hierfür ist, dass SONAPRO Alternativvorschläge hinsichtlich in Frage kommender Lösungen unterbreitet. Die Entscheidung über den favorisierten Weg ist dann innerhalb von drei Werktagen seitens des Auftraggebers zu treffen, um Verzögerungen der Termine und damit verbundene Aufwandserhöhungen zu vermeiden.
  • Unterstützen der SONAPRO bei seinen Aufgaben durch aktive Unterstützung bei z.B. dem Erfassen von Daten. Insbesondere sollten Mitarbeiter der Fachabteilungen des Auftraggebers bei den Releaseworkshops und der Testphase mitwirken, wodurch sich erhebliche Lern- und Qualitätssicherungseffekte einstellen.
  • Bereitstellen von benötigtem firmenspezifischem Know-How und Informationen.
  • Freistellung und Verfügbarkeit von Mitarbeitern, die für die Mitarbeit vorgesehen sind, in dem Umfang, der mit den Projektleitern jeweils vereinbart wurde (mindestens 1 Mitarbeiter pro Fachbereich)
  • Mitwirkung der Key-User bei der Erstellung von Dokumentationen, insbesondere bei der Anwenderdokumentation (sofern nicht gesondert beauftragt ist die Erstellung und Lieferung nicht Bestandteil der jeweiligen Anpassungen).
  • Innerbetriebliche Umsetzung der erarbeiteten Organisationen und Geschäftsprozesse.

Die Verantwortung für die fachliche und unternehmensspezifische Richtigkeit der jeweiligen Beauftragung liegt beim Auftraggeber. Die fachlichen Ansprechpartner werden durch den Projektleiter seitens des Auftraggebers rechtzeitig benannt und koordiniert.

Entstehende Wartezeiten durch die schuldhafte Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und die sich daraus ergebenden Mehraufwände seitens SONAPRO werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

Gewährleistung

SONAPRO gewährleistet, das Programm und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Endabnahme.

Mängel, die nicht schon in der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber der SONAPRO unverzüglich nach Entdeckung zu melden. Diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der SONAPRO auf Anforderung Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die die SONAPRO zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.

Die Gewährleistung gilt für die mit der SONAPRO abgestimmten Betriebssystemumgebungen und Hardwarekonfigurationen, welche im Pflichtenheft beschrieben sind. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der SONAPRO die Softwarelösung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden, oder der Auftraggeber handelt in Gemäßheit seiner Rechte aus § 637 BGB (Selbstvornahme). Im Falle der Selbstvornahme ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zustand der Software vor Beginn der Selbstvornahmehandlung angemessen zu dokumentieren und an SONAPRO eine Ausfertigung der Dokumentation zu übersenden.

Der Auftraggeber hat SONAPRO im Gewährleistungsfall zur Vornahme aller notwendigen Arbeiten die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Auftraggeber stellt bei Meldung eines Mangels die von SONAPRO für die Mängelbeseitigung geforderten Informationen bereit und wird SONAPRO bei der Beseitigung der Mängel nach Kräften unterstützen. Für die Dauer der Gewährleistung ist SONAPRO berechtigt, die der Gewährleistung unterliegenden Programme auf die eigenen Anlagen zu kopieren.

Die Gewährleistungspflicht von SONAPRO erstreckt sich nicht auf Fehler, die auf Änderungen der Software beruhen, welche vom Auftraggeber oder von Dritten (soweit nicht Unterauftragnehmer der SONAPRO) durchgeführt wurden. Sollte sich während einer Fehlerbehebung herausstellen, dass Änderungen nicht durch SONAPRO bzw. durch Unterauftragnehmer der SONAPRO vorgenommen wurden und sollten selbige Änderungen die Ursache für den Fehler sein, erfolgt eine Berechnung durch SONAPRO nach erbrachter Leistung zu den zu diesem Zeitpunkt gültigen Vergütungssätzen.

Ansprüche des Auftraggebers auf den Ersatz von Mangel.- und Mangelfolgeschäden gegen die SONAPRO werden der Höhe nach auf einen Betrag in Höhe von 1.500.000,– Euro begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers –gleichgültig aus welchen Rechtsgründen- gegen die SONAPRO sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Software selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit SONAPRO aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet. Hat SONAPRO wesentliche Vertragspflichten fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt, beschränkt sich die Haftung von SONAPRO auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens, jedoch maximal 1.500.000,– Euro.

Preise

Es gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ausschließlich die in der jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Preise.

Unterlieferanten

SONAPRO kann für die Leistungserbringung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer einsetzen. Der Einsatz von Unterauftragnehmern entbindet SONAPRO jedoch nicht von der Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen.

Geheimhaltung

Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugängig werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie, sofern nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten- weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben noch zu verwerten. Die Vertragspartner werden durch geeignete vertragliche Abrede mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnungen solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

Abwerben von Mitarbeitern

Die SONAPRO und der Auftraggeber unterlassen die Abwerbung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die unmittelbar oder mittelbar mitarbeiten, während der Dauer der Geschäftsbeziehung und im Anschluss daran für die Dauer von weiteren 12 Monaten.

Übertragung eines Nutzungsrechtes

Der Auftraggeber und seine Tochtergesellschaften haben ein Nutzungsrecht an den Individualentwicklungen. Hinsichtlich der Standardsoftware von Microsoft Dynamics NAV sowie der Standardmodule der SONAPRO und denen der Unterauftragnehmer gelten die entsprechenden Lizenzrechte. Die Microsoft Dynamics NAV Lizenzrechte sind Bestandteil jeder Beauftragung.

Konventionalstrafe

SONAPRO verpflichtet sich, für den Fall der durch SONAPRO fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Überschreitung des Übergabetermins und der hierdurch bedingten völligen oder teilweisen Funktionsunfähigkeit der Softwarelösung je Woche 0,5%, maximal 5,0%, auf die jeweils beauftragten Positionen. Dies gilt nicht bei Fehlern, die die Gesamtfunktionalität nur unwesentlich beeinträchtigen.

Zuständigkeiten und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern nichts anderes gemeinsam vereinbart wurde, grundsätzlich Chemnitz.

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